Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person stattfinden
Auf diese Bestimmungen nimmt das Sozialgesetzbuch ausdrücklich Bezug. Andernfalls sind bereits erhobene Informationen über den Beschäftigten unverzüglich zu löschen. Weil Beschäftigte ihre Einwilligung widerrufen können, besteht damit keine Rechtsgrundlage für die Speicherung mehr.
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In der täglichen Praxis der Datenschutzbeauftragten fällt immer wieder auf, dass die Einwilligungserklärungen und die eventuell dazugehörigen Ergänzungen nicht den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechen. Oft findet man „Einwilligungen“ , die rechtlich maximal als unabdingbare Vertragserklärungen bzw. allgemein geltende Geschäftsbedingungen einzustufen sind.
Muss eine (AGB-rechtlich zulässige) Erklärung abgegeben bzw. Vertragsbedingung akzeptiert werden, um einen Vertrag abzuschließen, hat die betroffene Person also gar keine freie Wahlmöglichkeit, so handelt es sich nicht um eine datenschutzrechtliche Einwilligung, sondern um ein Vertragsangebot, das angenommen oder abgelehnt werden kann. Die mögliche Erlaubnis für den Datenumgang ergibt sich dann nicht aus dem eigentlichen Paragraphen, sondern aus einem völlig anderen.